Freiburg, 17.08.2015 – Als Reaktion auf den „Entwurf einer Formulierungshilfe für die Empfehlungen des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz für ein (…) Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels- und zur Ergänzung des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) reichte ECPAT e.V. eine Stellungnahme ein.

Im Rahmen der geplanten Neustruktirierung der Menschenhandelstatbestände empfiehlt ECPAT e.V. die Schaffung eines eigenen Kinderhandelstatbestands. Bisher fällt strafrechtlich unter „Kinderhandel“ in § 236 Strafgesetzbuch (StGB) lediglich der Adoptionshandel. Minderjährige als Opfer des Menschenhandels sind unter § 232 StGB gefasst. Diese Terminologie führt international zu Verwirrung, da das UN-Zusatzprotokoll child trafficking umfassend definiert. Zudem hätte ein eigener Tatbestand Kinderhandel starke Signalwirkung, um das Problem in Deutschland ins Bewusstsein der Behörden zu rufen.

Unaufgeforderte Stellungnahme von ECPAT Deutschland e.V. zur Formulierungshilfe des BMJV zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/36 vom 24. Juli 2015