Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt ist ein wichtiger Schritt – bleibt aber hinter dem gebotenen Schutzstandard für Kinder und Jugendliche an mehreren Stellen zurück. ECPAT Deutschland e.V. hat eine ausführliche Stellungnahme erarbeitet.
Als kinderrechtliche Fachstelle für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt, Ausbeutung und Menschenhandel begrüßen wir den mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ansatz, bestehende Schutzlücken im Bereich digitaler Gewalt durch ein kohärentes zivilrechtliches Instrumentarium zu schließen und strafrechtliche Regelungen zu modernisieren. Insbesondere die Einführung von Auskunftsansprüchen gegenüber Diensteanbietern, die Strafbarkeit bildbasierter Gewalt und täuschender Inhalte sowie die Möglichkeit einer Accountsperrung durch gerichtlichen Beschluss sind regelungspolitisch in die richtige Richtung weisende Maßnahmen.
Gleichwohl sehen wir an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf – insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche als besonders vulnerable Gruppe, deren spezifische Schutzbedarfe im vorliegenden Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Zentrale Kritikpunkte:
Kinderspezifische Schutzstandards fehlen in wesentlichen Teilen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer Entwicklungsphase und eingeschränkter Handlungsfähigkeit auf höhere Schutzstandards angewiesen. Der Entwurf bleibt hier hinter dem notwendigen Niveau zurück – etwa bei Speicherfristen, die die häufig verzögerte Offenbarung von Gewalterfahrungen nicht berücksichtigen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe. Formulierungen wie „erheblicher Schaden” (§ 201b), „schwerer Schaden” und „wahrscheinlich” (§ 202e) sind zu unbestimmt und bedürfen einer präziseren Definition, insbesondere mit Blick auf minderjährige Betroffene.
KI-generierte Inhalte. Die strafrechtliche Behandlung synthetischer Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist in Reichweite und Auslegung nicht klar genug gefasst. Die Gesetzesbegründung muss hier gezielt nachschärfen.
Terminologie. Die Bezeichnungen „kinderpornographische Inhalte” und „jugendpornographische Inhalte” verharmlosen den Gewaltcharakter des dargestellten Materials. Wir empfehlen eine Anpassung an international anerkannte Standards – etwa „Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche”.
Die vollständige Stellungnahme enthält darüber hinaus konkrete Empfehlungen zu einzelnen Normen des Gesetzes gegen digitale Gewalt, des Strafgesetzbuches (§§ 184b, 184c, 184k, 201b, 202e) sowie der Strafprozessordnung (§ 374).
