Freiburg, 15.12.2023 – Das Bundesjustizministerium plant eine Absenkung der Mindeststrafen für Taten im Bereich der Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder (gesetzlicher Begriff: „kinderpornografisches Material“; §184b Strafgesetzbuch). Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurden 2021 die Strafen für Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder auf mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug hochgestuft. Seitdem ist es Strafverfolgungsbehörden nicht mehr möglich Verfahren die hierunter fallen wegen bspw. geringer Schuld einzustellen. Dies betrifft beispielsweise pädagogische Fachkräfte oder Eltern die von Kindern und Jugendlichen Material zugeschickt bekommen haben und um Hilfe gebeten wurden oder Jugendliche, die dieses Material einvernehmlich erstellt und miteinander geteilt haben.

ECPAT unterstützt eine Reform des Strafgesetzes, damit die Justiz auf Straftaten tat- und schuldangemessen reagieren kann. Hierbei weist ECPAT darauf hin, dass Hinweisen immer gründlich nachgegangen werden muss, damit es nicht zu Fehleinschätzungen kommt und Verfahren verfrüht eingestellt werden.

Zusätzlich plädieren wir dafür im Rahmen der Reform auch die längst überfällige Überarbeitung der Begrifflichkeiten vorzunehmen und „kinder- und jugendpornografisches Material“ (§184b-c StGB), da sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Debatte entsprechen. Stattdessen sollten auch im juristischen Bereich eher Begriffe wie „Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder/Jugendliche“ oder „Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern/Jugendlichen“ genutzt werden.

Mehr Informationen finden sich in ECPATs veröffentlichter Stellungnahme.