Rechtsgrundlagen

Auf internationaler und bundesdeutscher Ebene gibt es rechtlich bindende Übereinkommen, Richtlinien und Gesetze zum Thema Menschenhandel und Kinderrechte. Sie zielen auf die Stärkung der Rechte von Kindern ab, sollen Menschenhandel verhindern und bekämpfen und die strafrechtliche Verfolgung von Täter*innen ermöglichen.

Vereinte Nationen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – kurz: Kinderrechtskonvention – und seine Zusatzprotokolle fordern den Schutz von Kindern vor Gewalt und (sexueller) Ausbeutung ein und bilden die Grundlage für die Arbeit von ECPAT. >>

Europarat

Relevante Übereinkommen des Europarates stellen Opferschutz und Stärkung der Menschenrechte (minderjähriger) Betroffener von Menschenhandel in den Mittelpunkt. Die Umsetzung wird durch Sachverständige überwacht. >>

Europäische Union

Richtlinien der Europäischen Union sind verbindlich und müssen von Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bisher sind besonders die Richtlinie zu Menschenhandel, zu Opferschutz und zu sexueller Ausbeutung von Kindern online und offline für ECPATs Arbeitsbereiche relevant. >>

Deutschland

Bezogen auf Kinder als Betroffene des Menschenhandels kommen verschiedene Rechtsbereiche in Deutschland zur Geltung, v.a. Strafrecht, Aufenthaltsrechts und Entschädigungsrecht. Grundlage zur generellen Sicherstellung des Kindeswohls bildet das Bundeskinderschutzgesetz. >>

Vereinte Nationen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – kurz: Kinderrechtskonvention – und seine Zusatzprotokolle fordern den Schutz von Kindern vor Gewalt und (sexueller) Ausbeutung ein und bilden die Grundlage für die Arbeit von ECPAT.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – UN-Kinderrechtskonvention

In 54 Artikeln beinhaltet die UN-Kinderrechtskonvention politische, kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte von Kindern, wie zum Beispiel das Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Schutz vor Gewalt und (sexueller) Ausbeutung sowie Meinungsfreiheit und Partizipation. Dieser völkerrechtliche Vertrag aus dem Jahr 1989 wurde mittlerweile von fast allen Staaten der Welt als rechtlich verbindlich anerkannt. Damit verpflichten sich die Staaten, für das Wohl und die Entwicklung von Kindern bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Als Kind definiert die Konvention jeder Person unter 18 Jahren. Von besonderer Bedeutung für die Arbeit von ECPAT sind Artikel 34 und 35 der Kinderrechtskonvention. Durch Artikel 34 verpflichten sich Staaten, Kinder vor jeglicher Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 35 verpflichtet Staaten dazu, ihr Möglichstes zu tun, um den Handel mit Kindern zu bekämpfen.

In Deutschland trat die Konvention im Jahr 1992 in Kraft, allerdings noch unter Vorbehalten besonders im Hinblick auf ausländische Kinder und Jugendliche. Im Juli 2010 nahm die Bundesregierung die Vorbehalte zurück.

Monitoring-Verfahren zur UN-Kinderrechtskonvention

Zur Überwachung der Einhaltung der Kinderrechtskonvention gibt es den UN-Kinderrechteausschuss. Er führt Staatenberichtsprüfungsverfahren durch und veröffentlicht grundsätzliche Stellungnahmen, wie bestimmte Kinderrechte zu interpretieren sind („General Comments“). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Kinderrechtsausschuss alle fünf Jahre einen Bericht über Maßnahmen und Fortschritte in der Umsetzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle vorzulegen. Zusätzliche Berichte von NGOs und unabhängigen Einrichtungen ergänzen das Bild zur Lage im jeweiligen Land. Nach einem Treffen mit NGOs und einem Hearing in Genf, mit Vertreter*innen der jeweiligen Regierung, gibt der Ausschuss dann eine kritische Stellungnahme zum Stand der Umsetzung der Kinderrechtskonvention im jeweiligen Land ab („Concluding Observations“), mit Empfehlungen für Verbesserungen. Wie das achtstufige Verfahren funktioniert, zeigt ein kurzes Erklärvideo.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Infolge der zunehmenden Globalisierung der Ausbeutung von Kindern und der Entstehung neuer Ausbeutungsformen mittels moderner Technologien sah es die internationale Staatengemeinschaft als notwendig an, die allgemeinen Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention zu erweitern. So wurde im Jahr 2000 das erste Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography – OPSC) eingeführt. Seine Hauptprämissen sind, dass alle Kinder geschützt werden müssen, dass eine solche Ausbeutung kriminell ist und dass die Täter ermittelt und bestraft werden müssen (Gesetzblatt zum Fakultativprotokoll). Das OPSC legt einen Schwerpunkt auf Opferschutz. Die Sicherheit und das Wohlbefinden des Opfers müssen demnach in der Strafverfolgung an oberster Stelle stehen. Außerdem werden Staaten zur notwendigen medizinischen, psychologischen, logistischen und finanziellen Unterstützung der Kinder verpflichtet, um sie bei der Rehabilitation und Reintegration zu begleiten.

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels (Palermo Protokoll)

Das Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2000 zur UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität lieferte die erste international anerkannte Definition von Menschenhandel. Es vollzog den Paradigmenwechsel weg von der alleinigen Bestrafung des Handels zur sexuellen Ausbeutung hin zu weiteren Straftatbeständen des Menschenhandels, u.a. zum Zwecke der Arbeitsausbeutung, der illegalen Organentnahme oder der illegalen Adoption. Das Palermo-Protokoll dient primär der Intensivierung der internationalen Kooperation im Bereich der Bekämpfung transnationaler Organisierter Kriminalität und nimmt Opferrechte eher weniger in den Blick. In Deutschland trat es 2003 in Kraft und wurde 2009 ratifiziert.

ILO-Konvention 182: Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit trat im Jahr 2000 in Kraft und wurde 2002 von Deutschland ratifiziert. Die Konvention definiert verbindlich, was die sogenannten schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind. Dazu gehören u.a. Kinderhandel, sog. Kinderprostitution und sog. Kinderpornografie.

Europarat

Relevante Übereinkommen des Europarates stellen Opferschutz und Stärkung der Menschenrechte (minderjähriger) Betroffener von Menschenhandel in den Mittelpunkt. Die Umsetzung wird durch Sachverständige überwacht.

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Das Übereinkommen aus dem Jahr 2005 (Europaratskonvention SEV Nr. 197) geht über das Palermo-Protokoll hinaus und schließt auch innerstaatlichen Menschenhandel sowie Menschenhandel außerhalb des organisierten Verbrechens mit ein. Die Konvention definiert Menschenhandel als Menschenrechtsverletzung und fordert damit einen besseren Schutz der Menschenrechte der Opfer sowie deren Gelichbehandlung, unabhängig vom legalen/illegalen Aufenthaltsstatus. In Deutschland ist das Übereinkommen 2012 ratifiziert und ist 2013 in Kraft getreten.

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Die sogenannte Lanzarote-Konvention (Europaratskonvention SEV Nr. 201) aus dem Jahr 2007 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, sexuelle Gewalt gegenüber Kindern grundsätzlich strafbar zu machen, auch dann, wenn eine solche Tat zu Hause in der Familie, im Familienumfeld oder im Ausland begangen wird.  Berücksichtigt ist zudem Missbrauch mittels neuer Technologien wie das Manipulieren von Kindern für sexuelle Zwecke per Internet. Außerdem streicht die Konvention die Bedeutung der Prävention hervor und empfiehlt die Fortbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten.

Monitoring-Mechanismus zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Eine unabhängige Gruppe unabhängiger Sachverständiger (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings – GRETA) evaluiert die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten. Dieser Kontrollmechanismus soll eine effektive Implementierung des Übereinkommens in den Mitgliedsstaaten gewährleisten. GRETA hat Deutschland 2014 zum ersten Mal besucht und 2015 einen Monitoring-Bericht mit Empfehlungen veröffentlicht. Die Staatenüberprüfung Deutschlands befindet sich gerade in der zweiten Evaluierungsrunde. Die Bundesregierung hat auf GRETA’s Fragebogen eine ausführliche Antwort erstellt (Februar 2018). Der Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK e.V.) hat, unter Zuarbeit von ECPAT, einen alternativen NGO-Bericht an GRETA versandt. GRETA besucht Deutschland im Juni 2018.

Europäische Union

Richtlinien der Europäischen Union sind verbindlich und müssen von Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bisher sind besonders die Richtlinie zu Menschenhandel, zu Opferschutz und zu sexueller Ausbeutung von Kindern online und offline für ECPATs Arbeitsbereiche relevant.

Menschenhandelsrichtlinie 2011/36/EU

Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ist 2011 in Kraft getreten und wurde in Deutschland im Oktober 2016 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels umgesetzt. Das nationale Umsetzungsgesetz enthält ausschließlich strafrechtliche Änderungen wie die Ausweisung des Straftatbestandes Menschenhandel. Verbesserungen des Opferschutzes wurden nicht vorgenommen.

Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie harmonisiert in der EU die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung – auch online – von Kindern. Sie legt Mindestvorschriften für Sanktionen fest. Darüber hinaus sollen rechtskräftig verurteilte Pädokriminelle von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die regelmäßigen Kontakten zu Kindern erlauben. Die Richtlinie wurde 2015 durch das 49. Gesetz zu Änderungen des Strafgesetzbuches  – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht umgesetzt.

Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU 

Die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten ist 2012 in Kraft getreten. Sie wurde in Deutschland Ende 2015 durch das das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, das sogenannte 3. Opferrechtsreformgesetz, umgesetzt. Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte geworden sind, haben nun einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.

Deutschland

Bezogen auf Kinder als Betroffene des Menschenhandels kommen verschiedene Rechtsbereiche in Deutschland zur Geltung, v.a. Strafrecht, Aufenthaltsrechts und Entschädigungsrecht. Grundlage zur generellen Sicherstellung des Kindeswohls bildet das Bundeskinderschutzgesetz.

Bundeskinderschutzgesetz

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKiSchG) implementierte umfassende strukturelle Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland seit Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Das Gesetz stärkt Akteure des Kinderschutzes, setzt Standards in der Kinder- und Jugendhilfe und befähigt Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt gegen Kinder.

Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in Deutschland die Straftatbestände, die im Bereich des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs in Deutschland als auch im Ausland sowie bezüglich sexueller Missbrauchsdarstellungen im Internet relevant für die Arbeit von ECPAT Deutschland e.V. sind. Eine Übersicht der entsprechenden Paragraphen haben wir in einer Tabelle zusammengefasst.

Aufenthaltsgesetz

In Deutschland besteht kein gesonderter Aufenthaltstitel für ausländische minderjährige Betroffene von Menschenhandel. Gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG haben alle Opfer von Menschenhandel einen gesetzlichen Anspruch, sich mindestens drei Monate zu erholen und zu bedenken, ob sie mit den Behörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zusammenarbeiten möchten. Für den Aufenthalt in Deutschland kommt vorrangig § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz in Frage. Demnach erhalten sie lediglich bei Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden einen befristeten Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen.

Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt die Durchführung von Strafverfahren in Deutschland. Kinder und Jugendliche sind während des gesamten Strafverfahrens besonders schutzbedürftig im Sinne des § 48 StPO. Ihnen stehen damit Sonderrechte zu:

– § 247 StPO: getrennte Vernehmung von Beschuldigten und minderjährigen Opferzeugen

– § 247a StPO: Videovernehmung, strikte Vermeidung von Mehrfachvernehmungen

– § 171b StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit von der Vernehmung

– Befragung in der Hauptverhandlung nur durch den Richter oder die Richterin

– altersgerechte Vernehmung in kindgerecht ausgestalteten Vernehmungszimmern

– § 406g StPO:  Kinder und Jugendliche, die Opfer einer schweren Sexual- oder Gewalttat wurden, haben einen Rechtsanspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung

Für detaillierte Ausführungen zu rechtlichen Grundlagen bezüglich Menschenhandel in Deutschland empfehlen wir die Übersicht des Bundesweiten Koordinierungskreises gegen Menschenhandel – KOK e.V.

Mehr zu Rechtsgrundlagen: