Freiburg, 19.12.2023 – Anlässlich des Vorhaben des Bundesjustizministeriums zur Anpassung der Mindeststrafen des §184b StGB veröffentlicht ECPAT Deutschland zusammen mit dem Deutschen Kinderhilfswerk, Innocence in Danger und Stiftung Digitale Chancen eine Pressemitteilung.

ECPAT Deutschland, das Deutsche Kinderhilfswerk, Innocence in Danger und Stiftung Digitale Chancen begrüßen die geplanten Änderungen des Strafgesetzbuches bei der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Die Kinderrechtsorganisationen sind sich darin einig, dass zum einen eine konsequente Strafverfolgung dringend benötigt wird und dass andererseits Ausnahmetatbestände beispielsweise für Jugendliche geschaffen werden müssen. Zudem sollte der Begriff „kinderpornografische Inhalte“ zeitgemäß an den aktuellen Stand der Diskussionen um digitale Gewalt angepasst werden. Dementsprechend sollten diese Inhalte als das benannt werden, was sie sind, nämlich als „Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch“ angelehnt an den international etablierten Begriff „Child Sexual Abuse Material“.

„Technologische Anwendungen befinden sich im stetigen Wandel, um den daraus entstehenden Formen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche angemessen zu begegnen, ist es notwendig Gesetze regelmäßig zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Dabei sollten alle Kinderrechte in den Blick genommen und berücksichtigt werden. Darüber hinaus befindet sich auch Sprache im Wandel. Bereits seit 2015 empfiehlt die Europäische Union, dass Mitgliedsstaaten die Terminologie im nationalen juristischen Kontext anpassen und den Begriff ‘Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch’ nutzen. Die Umsetzung dieser lang überfälligen terminologischen Anpassung sehen wir im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung als essenziell an”, veranschaulicht Lea Peters, Referentin für digitalen Kinderschutz bei ECPAT Deutschland e.V.

Mit ihren Stellungnahmen reagieren die Organisationen auf die Verbändekonsultation des Bundesjustizministeriums zur Überarbeitung des §184b StGB, mit der nicht beabsichtigte Konsequenzen der Änderung der Rechtsvorschrift im Jahre 2021 beseitigt werden sollen. Vor zwei Jahren wurde im §184b StGB – „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ – das Strafmaß auf ein bis zehn Jahre erhöht. Damit ging die Heraufstufung des Tatbestandes auf ein Verbrechen sowie eine Versuchsstrafbarkeit einher. Dadurch gerieten aber Personen in Strafverfahren, die versuchten Beweise zu sichern oder vor der Verbreitung von Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder zu warnen. Die geplante Änderung des Strafgesetzbuches erlaubt durch eine Herabsetzung des Mindeststrafmaßes die Einstellung solcher Verfahren, wenn keine Absicht der Nutzung der Materialien im Sinne von §184b StGB festgestellt wird.

Weitere Informationen zu den Änderungen des §184b StGB  und zu der Stellungnahme von ECPAT Deutschland sowie vom DKHW und von Stiftung Digitale Chancen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.